BilMoG in Beispielen
1. Aufl. 2010
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S. 212 S. 213S. 214S. 2157. Kapitel: Anhangberichterstattung
7.1 Arten und Zwecke, Risiken und Chancen außerbilanzieller Geschäfte
7.1.1 Rechtsgrundlage
§ 285 Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
[. . .]
3. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
[. . .]
7.1.2 Inhalt der Regelung
§ 285 Nr. 3 HGB beinhaltet eine Berichterstattungspflicht für Geschäfte, die nicht in der Bilanz enthalten sind. Für diese muss der Anhang Angaben bereitstellen zu Art, Zweck, Risiken und Vorteilen, sofern diese Informationen zur Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind. Der Gesetzgeber will den Begriff „Geschäft" dabei in einem weiten, funktionalen Sinn verstanden wissen, geht aber davon aus, dass den betreffenden Geschäften regelmäßig eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Als typische nach § 285 Nr. 3 HGB zu erfassende Sachverhalte gelten bspw. Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, Forderungsverbriefungen über gesonderte Gesellschaften oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge oder ausgelagerte Tätigkeit...