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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 531/06 EFG 2010 S. 984 Nr. 12

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 153

Unwirksamkeit einer nach einem Veranlagungsfehler des FA und vor Durchführung einer Betriebsprüfung abgegebenen Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz bei vollständigen und richtigen Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung

keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen nach § 153 AO zum Hinweis auf einen Veranlagungsfehler des Finanzamts

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige vollständige und zutreffende Steuererklärungen abgegeben, hat das Finanzamt in einem Vorjahr den erklärten Gewinn aber versehentlich als Verlust berücksichtigt und deswegen einen vebleibenden Verlustvortrag festgestellt, der u. a. im Streitjahr eine Steuerfestsetzung auf 0 Euro zur Folge hatte, so ist eine vom Steuerpflichtigen nach Anordnung einer Betriebsprüfung für die betroffenen Veranlagungszeiträume abgegebene strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) mangels vorangegangener „unrichtiger oder unwirksamer Angaben” unwirksam.

2. Eine Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen ist auch nicht darin zu sehen, dass er in der Steuererklärung des Folgejahres den Abzug des vom Finanzamt nur wegen des Vorzeichenfehlers festgestellten Verlustvortrags beantragt und erklärt hat, er erwarte eine Steuererstattung.

3. Zudem wird der vom Gesetzgeber mit dem StraBEG verfolgte Zweck bei demjenigen nicht erreicht, der eine strafbefreiende Erklärung erst zu einem Zeitpunkt abgibt, in dem aufgrund einer vorstehenden Betriebsprüfung und der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Finanzamt ein Veranlagungsfehler offenbar wird, wenn der Steuerpflichtige angesichts der drohenden Nachzahlungen also die strafbefreiende Erklärung nicht aus tätiger Reue abgibt, sondern nur um in den Genuss der für ihn günstigeren Steueramnestie kommen.

4. Unterlaufen der Finanzbehörde während des Bearbeitungsvorgangs Irrtümer oder Fehler, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, und erkennt der Steuerpflichtige dies, so ist er mangels eigenen vorangegangenen Handelns nicht gemäß § 153 AO verpflichtet, auf den Fehler hinzuweisen. Der mangelnde Hinweis des Steuerpflichtigen ist daher nicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 24 Nr. 1
BB 2010 S. 1694 Nr. 28
EFG 2010 S. 984 Nr. 12
GAAAD-40798

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