Bindung des FA bei Erlass eines Investitionszulagenbescheids an die Einordnung des Unternehmens in die Klassifikation der
Wirtschaftszweige durch das Landesamt für Statistik
Leitsatz
1. Die Einordnung eines Betriebs in einen bestimmten Wirtschaftszweig auf der Grundlage des jeweils gültigen Verzeichnisses
der Wirtschaftszweige durch das Statistische Landes- oder Bundesamt entfaltet Bindungswirkung für die Finanzämter, soweit
sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt.
2. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Übernahme, wenn diese zu einem „offensichtlich falschen” Ergebnis führt, ist entsprechend
der Systematik der Abgabenordnung zu verstehen, sodass nur offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO und schwere, offenkundige
Fehler im Sinne des § 125 AO zur Abweichung berechtigen. Nach diesem Verständnis ist dem Finanzamt eine generelle Überprüfung
der mit der Einordnung verbundenen Sachund Rechtsfragen verwehrt. Denn ansonsten wäre die Überprüfung der Einordnung durch
die Finanzämter und Finanzgerichte immer eine Vollprüfung, was mit der Einschränkungder Prüfungskompetenz auf „offensichtlich
falsche Ergebnisse” unvereinbar wäre.
3. Die Einstufung eines Recyclingbetriebes als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes führt auch dann nicht zu einem offenbar
unrichtigen Ergebnis in diesem Sinne (LS. 2), wenn das Unternehmen die Höhe des originär dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnenden
Anteils an seiner Wertschöpfung nicht belegen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1968 Nr. 23 SAAAD-40794
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