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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 42/08

Gesetze: EStG § 31 Satz 3, EStG § 62 Abs. 2, EStG § 70, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Änderung bestandskräftiger Ablehnung eines Kindergeldantrages bei späterer abweichender Rechtsauslegung

Leitsatz

  1. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid eines Kindergeldantrags ist aufgrund späterer abweichender Rechtsauslegung aufgrund einer Entscheidung des BVerfG und nachfolgender Gesetzänderung nicht zu ändern.

  2. Selbst ein Bescheid, der auf einer von der Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.

  3. Das GG beinhaltet keine Verpflichtung, rechtswidrige belastende VA unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben. Das gilt auch für bestandskräftige VA, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-40775

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