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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 5113/08 F EFG 2010 S. 838 Nr. 11

Gesetze: AO § 129, AO § 164 Abs. 2, AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Berichtigung nach § 129 AO wegen fehlenden Nachprüfungsvorbehalts

Leitsatz

  1. Die Unrichtigkeit eines Bescheids hinsichtlich des fehlenden Nachprüfungsvorbehalts ist nicht i. S. d. § 129 AO offenbar, wenn die in der Akte befindliche Durchschrift des Bescheids keinen Nachprüfungsvorbehalt enthält und das Versehen des Finanzamts auch nicht in gleichwertiger Weise deutlich zu Tage tritt.

  2. Für die Begründung einer unmittelbaren Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO reicht der Verstoß gegen eine interne Arbeitsanweisung der Finanzverwaltung ebenso wenig aus wie die Speicherung mit dem Zusatz „Vorbehalt der Nachprüfung” im Veranlagungsspiegel oder ein auf der Steuererklärung angebrachter Notizzettel mit der Aufschrift „VdN + vorl. wegen hoher Zinsen”. (gegen , EFG 2007, 1659).

  3. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein angebliches mechanisches Versehen nachgeschoben wird, ohne dass sicher verifizierbar ist, ob es tatsächlich vorlag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 587 Nr. 9
EFG 2010 S. 838 Nr. 11
GAAAD-40772

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