Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei doppelter Besteuerung
Leitsatz
Sachliche Unbilligkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides liegt nur dann vor, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich
und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche
Fehlerhaftigkeit zu wehren.
Dies gilt auch dann, wenn ein grob fehlerhaftes Urteil vorliegt, aber keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird
Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei steuerlicher Doppelbelastung kommt nur dann in Betracht, wenn die Doppelbelastung
beim Steuerpflichtigen selbst und nicht durch die Einziehung der Steuer bei einem Dritten eintritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-40542
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