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KSR Nr. 4 vom Seite 3

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Abzinsungspflicht für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen

Ralf Bramlage

Der BFH hat bestätigt, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abgezinst werden müssen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens zwölf Monate rechnen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, der drei ihrer vier Gesellschafter Darlehen von ca. 120 Mio. DM bis zum Eintritt der GmbH in die Gewinnzone unverzinslich gewährt hatten. Für 2005 waren die Darlehensverpflichtungen bei der GmbH als Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ausgewiesen. Das Finanzamt zinste die in der Bilanz ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % ab. Zudem hatte die Klägerin eine Rückstellung für Lärmschutzvorrichtungen gebildet, weil von ihrem Unternehmen störende Geräusche ausgingen, die das Finanzamt ebenfalls mit 5,5 % abzinste. Die in beiden Fällen durch die Abzinsung entstehenden Differenzen löste das Finanzamt in Höhe von ca. 30 Mio. DM ertragswirksam auf. Der BFH erklärte dies nunmehr für rechtmäßig.

Abzinsungspflicht gilt auch für Gesellschafterdarlehen

Der BFH bestätigte seine Rechsprechung, wonach die Abzinsungspflicht gem....BStBl 1988 II S. 348