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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4619/08 Z

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d ZK Art. 150 Abs. 2 ZK Art. 151 ZK Art. 153 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 221 Abs. 1 ZKDVO Art. 98 Abs. 1 ZKDVO Art. 109 Buchst. a ZKDVO Art. 100 ZKDVO Art. 508 EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 2 Abs. 2 EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 6 EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 2007/2000 Art. 1 Art. 2

Lohnveredelung in Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina – Teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK

Leitsatz

  1. Voraussetzung für die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK (hier: bei der Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina ohne Zollpräferenz) ist, dass die Vorerzeugnisse in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.

  2. Die bloße Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die unterlassene Überführung ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens geblieben ist.

  3. Dies ist zu verneinen, wenn eine Prüfung der passiven Veredelung (Nämlichkeitsnachweis) aufgrund des Zeitablaufs allenfalls noch in buchmäßiger Form, nicht aber aufgrund einer Kontrolle der Ausfuhrwaren oder auch nur der später eingeführten Veredelungserzeugnisse möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-40233

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