Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung erfolgten Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer
im Vz 2004
Leitsatz
1. Die im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer entstandenen Kosten sind nach § 12 Nr. 5 EStG
nicht als vorab entstandene Werbugskosten abziehbar, sondern nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1
Nr. 7 EStG.
2. § 12 Nr. 5 EStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt weder gegen das objektive Nettoprinzip noch gegen das Rückwirkungsverbot.
3. § 12 Nr. 5 EStG trägt der geänderten Lebenswirklichkeit Rechnung, dass Berufsanfänger heute anders als vor 20 Jahren nicht
mehr davon ausgehen können, den einmal erlernten Beruf ein ganzes Berufsleben lang ausüben zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 19 DStRE 2011 S. 136 Nr. 3 EFG 2010 S. 788 Nr. 10 EStB 2010 S. 307 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16989 Nr. 6 StBW 2010 S. 581 Nr. 13 MAAAD-39523
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