Eigenheimzulage bei Miteigentum/Bruchteilseigentum
Leitsatz
1. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, wird die Eigenheimzulage nur entsprech den jeweiligen Miteigentumsanteilen
gewährt.
2. Ein Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht bei Miteigentum auch dann in voller Höhe, wenn der Anspruchsberechtigte zwar
nicht bürgerlich-rechtliches, aber wirtschaftliches Eigentum an der gesamten Wohnung hat.
3. Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer
von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Stubstanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich
zustehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft – unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers – innehat,
weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden
Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch
auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat.
4. Die Aussicht, im Wege der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge zivilrechtlicher Eigentümer des zweiten hälftigen
Miteigentumsanteils zu werden, hat nicht zur Folge, dass schon vor dem Erbfall auf Dauer Substanz und Ertrag auf den künftigen
Erben übergehen, da eine testamentarische Verfügung jederzeit geändert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-39512
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