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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 2231/05

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 3 S. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Freiberufliche Einkünfte eines Krankenhaus-Chefarztes durch als erlaubte Nebentätigkeit ausgestaltetes stationäres Liquidationsrecht

Betriebsaufgabeerklärung durch Antrag auf Löschung der betrieblichen Steuersignale wegen „Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit”

Antrag auf Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ohne Einbeziehung freiberuflicher Einkünfte

Leitsatz

1. Ein angestellter Chefarzt eines Krankenhauses bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen i. d. R. Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden; ist aber im Dienstvertrag des Chefarztes mit dem Krankenhausträger ein stationäres Liquidationsrecht des Chefarztes eindeutig als Bestandteil einer erlaubten Nebentätigkeit ausgestaltet und klar von den Einkünften aus dem Dienstverhältnis getrennt, erzielt der Chefarzt insoweit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

2. Hat der Chefarzt seine freiberufliche Nebentätigkeit in den Räumlichkeiten und mit der Ausstattung des Krankenhauses augeübt und ist er im Juli des Streitjahres in Ruhestand getreten, so von einer wirksamen Betriebsaufgabeerklärung zum 31.12. des Streitjahres auszugehen, wenn der Bevollmächtigte des Arztes im Folgejahr dem Finanzamt u.a. mitgeteilt hat, der Arzt habe ab 1.1. des Folgejahres aus Altersgründen seine freiberufliche Tätigkeit eingestellt, das Lohnsteuer- und Umsatzsteuersignal solle ab dem Folgejahr gelöscht werden und bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Folgejahr solle wegen der „Betriebsaufgabe zum 31.12.” des Streitjahres ein Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit von 0 Euro berücksichtigt werden. Diese Betriebsaufgabe wird auch durch Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit an anderer Stelle in geringfügigem Umfang nicht ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2010 S. 571
TAAAD-38420

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