IFRS Essentials
1. Aufl. 2010
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IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
1. Anwendungsbereich
IAS 37 gilt für die Behandlung von Rückstellung, Eventualschulden und Eventualforderungen im Jahresabschluss. Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) bzw. in der Terminologie des HGB/UGB schwebende Geschäfte unterliegen nur dann IAS 37, wenn sie belastend sind, aus ihnen also ein Verlust droht (IAS 37.1 und 37.3).
Darüber hinaus gilt IAS 37 nicht für jene Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, die einem anderen Standard unterliegen (IAS 37.1c). Betroffen sind etwa Finanzinstrumente (inkl. Garantien), die sich innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 befinden (IAS 37.2). Rückstellungen aus Fertigungsaufträgen (IAS 11), tatsächliche und latente Steuerschulden (IAS 12) sowie Rückstellungen aus Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19).
IAS 37 gilt für Restrukturierungsrückstellungen (inkl. aufgegebener Geschäftsbereiche). Erfüllt eine Restrukturierung die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs, so können gem. IFRS 5 zusätzliche Offenlegungen erforderlich sein (IAS 37.9).
2. Definition und Ansatz von Rückstellungen
2.1 Überblick
Rückstellungsfähig (und -pflichtig) sind Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Eine Schuld ist wiederum...