Zur Anzeige der Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern.
Die Abtretung wird erst wirksam, wenn der Gläubiger sie in der vorgeschriebenen Form der Finanzbehörde anzeigt. Die Abtretungsanzeige
ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung.
Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche
Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam.
Es ist umstritten, was unter dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal „…auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck…” zu verstehen
ist.
Auch ein aus zwei einzelnen Seiten bestehender und zusammengehefteter Computerausdruck des Vordrucks einer Abtretungsanzeige
entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 AO und ist daher formwirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 110 Nr. 4 BB 2010 S. 214 Nr. 5 BB 2010 S. 278 Nr. 6 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 19 DStRE 2010 S. 1017 Nr. 16 EFG 2010 S. 540 Nr. 7 GStB 2010 S. 81 Nr. 3 HAAAD-38022
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