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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2083/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a

Sprachaufenthalt als Berufsausbildung

Leitsatz

  1. Sprachaufenthalte im Ausland sind nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch einer Universität) oder wie zum Beispiel bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair Verhältnisses von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt.

  2. Ein „work & travel – Programm” dass der Verbesserung der Englischsprachkenntnisse und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dient und mittels eines „working holiday – Visums” die Gelegenheit gibt, sich während des Auslandsaufenthaltes durch Annahme verschiedener von „Step In” vermittelter Shops die Reisekasse aufzubessern, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-38006

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