Sprachaufenthalte im Ausland sind nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der
Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch einer Universität) oder wie zum Beispiel bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines
Au-pair Verhältnisses von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen
Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt.
Ein „work & travel – Programm” dass der Verbesserung der Englischsprachkenntnisse und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit
dient und mittels eines „working holiday – Visums” die Gelegenheit gibt, sich während des Auslandsaufenthaltes durch Annahme
verschiedener von „Step In” vermittelter Shops die Reisekasse aufzubessern, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-38006
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