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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1001/09 EFG 2010 S. 659 Nr. 8

Gesetze: FGO § 56, FGO § 65

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Kommunikation zwischen Bevollmächtigtem und Mandant

Leitsatz

Erhält ein Rechtsanwalt das Mandat während einer laufenden (Ausschluss-) Frist, so obliegt es dem Mandanten, den Bevollmächtigten über die Frist in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt diese Information, so scheidet im Fall der Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge des Verschuldens des Mandanten aus.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 659 Nr. 8
FAAAD-38001

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