Leitsatz
1. Ist das Abzugsverfahren für im Inland erbrachte sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers nach § 18 Abs. 8 UStG
1991 nicht durchgeführt worden, erfolgt die Besteuerung der Umsätze über die Regelversteuerung.
2. Als nicht im Inland ansässiger Unternehmer ist bei richtlinienkonformer Auslegung ein Steuerpflichtiger anzusehen, der
weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind,
noch in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung seinen Wohnsitz oder üblichen Aufenhaltsort im Inland
hat.
3. Eine feste Niederlassung erfordert einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und Struktur, die die Erbringung von Umsätzen
ermöglicht.
4. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft
getroffen und die Handlungen zu deren zentralen Verwaltung vorgenommen werden.
5. Es verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, dass eine fiktive Ansiedlung, wie sie für Briefkastenfirmen charakteristisch
ist, für die Begründung eines Sitzes als nicht ausreichend angesehen wird.
6. Das Gericht ist zu der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht verpflichtet, wenn diese
untauglich ist, da die von dem Gericht verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und statt dessen der Inhalt der umfangreichen
Dokumente durch Zeugenaussagen wiedergegeben werden sollen.
7. Leistender ist, wer aus dem Rechtsgeschäft zur Leistung verpflichtet ist; dies gilt auch für sog. Strohmanngeschäfte, soweit
dies nicht nur zum Schein abgeschlossen worden sind.
8. Maßgebend für die Berechnung der Anlaufhemmung ist nicht die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sondern der Jahreserklärung.
9. Ist einem sog. „Null-Bescheid” nicht zu entnehmen, dass keine Steuerfestsetzung mehr erfolgen soll, liegt kein Freistellungs-,
sondern ein Aufhebungsbescheid vor.
10. Ein bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörden reicht nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen.