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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 268/00

Gesetze: UStG 1991 § 18 Abs. 8UStG 1991 § 3 Abs. 4UStDV § 51 Abs. 3 S. 1UStDV § 51 Abs. 3 S. 3UStDV § 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1a S. 2 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1 AO§ 10 AO§ 170 Abs. 1 AO§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 155 Abs. 1 S. 3 AO§ 124 Abs. 1 S. 2 AO§ 149 Abs. 1 AO§ 164 AO§ 125 Abs. 3 Nr. 1 EGV Art. 52

Umsatzsteuerpflicht einer Briefkastenfirma

Abzugsverfahren und Nullregelung

Untaugliches Beweisangebot

Abgrenzung des Nullbescheids vom Aufhebungsbescheid

Leitsatz

1. Ist das Abzugsverfahren für im Inland erbrachte sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers nach § 18 Abs. 8 UStG 1991 nicht durchgeführt worden, erfolgt die Besteuerung der Umsätze über die Regelversteuerung.

2. Als nicht im Inland ansässiger Unternehmer ist bei richtlinienkonformer Auslegung ein Steuerpflichtiger anzusehen, der weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung seinen Wohnsitz oder üblichen Aufenhaltsort im Inland hat.

3. Eine feste Niederlassung erfordert einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und Struktur, die die Erbringung von Umsätzen ermöglicht.

4. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentralen Verwaltung vorgenommen werden.

5. Es verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, dass eine fiktive Ansiedlung, wie sie für Briefkastenfirmen charakteristisch ist, für die Begründung eines Sitzes als nicht ausreichend angesehen wird.

6. Das Gericht ist zu der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht verpflichtet, wenn diese untauglich ist, da die von dem Gericht verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und statt dessen der Inhalt der umfangreichen Dokumente durch Zeugenaussagen wiedergegeben werden sollen.

7. Leistender ist, wer aus dem Rechtsgeschäft zur Leistung verpflichtet ist; dies gilt auch für sog. Strohmanngeschäfte, soweit dies nicht nur zum Schein abgeschlossen worden sind.

8. Maßgebend für die Berechnung der Anlaufhemmung ist nicht die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sondern der Jahreserklärung.

9. Ist einem sog. „Null-Bescheid” nicht zu entnehmen, dass keine Steuerfestsetzung mehr erfolgen soll, liegt kein Freistellungs-, sondern ein Aufhebungsbescheid vor.

10. Ein bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörden reicht nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-37994

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