Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG bei Auszahlung der Ausschüttung an den Erwerber des Dividendenanspruchs
aus FMS vom , GZ: 33-S 2861-007-40321/09
Die Rechtsfrage, ob bei einer Muttergesellschaft eine Nachsteuer i. S. des § 37 Absatz 3 KStG entsteht, wenn sie den Gewinnanspruch vor der Beschlussfassung über die Ausschüttung abtritt, die ausschüttende Tochtergesellschaft die Gewinnausschüttung unmittelbar an den Erwerber des Gewinnanspruchs auszahlt und die Tochtergesellschaft die Körperschaftsteuer-Minderung i. S. des § 37 Absatz 2 KStG in Anspruch nimmt, wurde mit folgendem Ergebnis bundeseinheitlich abgestimmt:
Handelt es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, gehören deren Leistungen bei den Empfängern grundsätzlich zu den Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG. Für diese Zuordnung ist ohne Bedeutung, dass im Einzelfall die Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG aufgrund der Abtretung (Veräußerung) des Gewinnanspruchs hinter die Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG zurück tritt.
Der Anteilseigner erhält somit aufgrund der Abtretung (Veräußerung) des Gewinnanspruchs Bezüge i. S. des § 20 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG, die nach § 8b Absatz 1 Satz 5 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Führt die Gewinnausschüttung bei der leistenden Gesellschaft zu einer Körperschaftsteuer-Minderung, sind die Voraussetzungen des § 37 Absatz 3 Satz 1 KStG vollumfänglich erfüllt. In der Folge kommt es zur Erhöhung der Körperschaftsteuer und des Körperschaftsteuer-Guthabens.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2861.1.1-6/3 St31
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 366 Nr. 7
KAAAD-37720