Keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland
Leitsatz
1. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz setzt voraus, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger
Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zur Schweiz überquert. Dies erfordert kein tägliches jedoch mehr als nur ein gelegentliches
Überqueren der Grenze zur Schweiz.
2. Keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage sind Tage, an denen der Grenzgänger von mehrtägigen
Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt und Arbeitstage in der BRD.
3. Sind Wochend- und Feiertage keine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitstage, sind sie auch dann keine für die Grenzgängereigenschaft
schädlichen Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn sie auf einer Geschäftsreise verbracht werden
und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.
4. Zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu.
5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. v. Art. 462 des Schweizer Oblgationenrechts ist kein leitender Angestellter i. S. d.
Art.15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz
Fundstelle(n): EAAAD-37521
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