Überstundenvergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als vGA
Leitsatz
1. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das nach Regel- und Überstunden berechnet wird, hält einem
Fremdvergleich nicht stand, da der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als Organ der Gesellschaft sieben Tage 24 Stunden
im Dienst ist.
2. Gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt
werden, stellen regelmäßig vGA dar, obwohl der BFH für bestimmte Sonderkonstellationen entschieden hat, dass Vergütungen für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (, BStBl II 2005, 307;
v. I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).
3. Die Grundsätze der vGA bei einem beherrschenen Gesellschafter gelten auch dann, wenn mehrere Gesellschafter mit gleich
gerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung der Gesellschafter
herbeizuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-37481
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