Leitsatz
1. Die zeitweise Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers in Drittstaaten führt, bei einer
Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Schweizer Arbeitgeber, nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft für
das ganze Kalenderjahr.
2. Bei der Tätigkeit in Drittstaaten ist die Anzahl von 60 schädlichen Nichtrückkehrtagen nicht zu kürzen.
3. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Grenze regelmäßig überquert.
Dies erfordert kein tägliches jedoch mehr als nur ein gelegentliches Überqueren der Grenze zur Schweiz.
4. Der Arbeitsort des Arbeitnehmers befindet sich bei einem Aufenthalt in Drittstaaten am Ort des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer
weiter in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist.
5. Wird ein Arbeitnehmer von der Konzernobergesellschaft in die ausländische Tochtergesellschaft entsandt, um dort Koordinierungs-,
Integrations- und Kontrolltätigkeiten wahrzunehmen, dient die Tätigkeit dem entsendenden Unternehmen.
6. Keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage sind Tage, an denen der Grenzgänger von mehrtägigen
Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt und Arbeitstage in der BRD.
7. Sind Wochend- und Feiertage keine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitstage, sind sie auch dann keine für die Grenzgängereigenschaft
schädlichen Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn sie auf einer Geschäftsreise verbracht werden
und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.
8. Zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu.
9. Das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Grenzgängers aus unselbständiger Arbeit, die in Drittstaaten
ausgeübt wird, ergbit sich aus den DBA, die Deutschland mit diesen Drittstaaten abgeschlossen hat.
10. Abkommenswidrig von der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ist nach § 34c Abs. 3 Atl. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
11. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. v. Art. 462 des Schweizer Oblgationenrechts ist kein leitender Angestellter i. S.
d. Art.15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz