Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen, geldwerter Vorteil
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen, Schenkungen zwischen Ehegatten, Veräußerung durch
den unentgeltlichen Rechtsnachfolger, geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren Dienstwagens
Leitsatz
1.) Ist nur das Risiko der Kursentwicklung durch feste Kaufpreisvereinbarung vorab auf den Erwerber von Kapitalgesellschaftsanteilen
übergegangen, verbleiben jedoch Stimm- und Gewinnbezugsrechte beim Veräußerer, geht das wirtschaftliche Eigentum an den verkauften
Anteilen erst im zivilrechtlichen Übertragungszeitpunkt auf den Erwerber über.
2.) In Abgrenzung zu ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendungen sind auch zwischen Eheleuten Schenkungen i.S.v. §§ 516 ff.
BGB möglich, wenn beiden Ehegatten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
3.) Die Frage, ob der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile
durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, beurteilt sich nach den im
Veräußerungszeitpunkt geltenden Beteiligungsgrenzen.
4.) Beim Erwerb eines früheren Dienstwagens durch den Arbeitnehmer können Zahlungen des Arbeitgebers zur vorzeitigen Ablösung
eines PKW-Leasingvertrages, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht, zusätzlichen Arbeitslohn in Gestalt eines geldwerten
Vorteils darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 646 Nr. 8 YAAAD-37468
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