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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 3182/05 Gr,BG

Gesetze: AO § 99AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 cAO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 351 Abs. 2BewG 1991 § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1BewG 1991 § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2BewG 1991 § 76 Abs. 3 Nr. 1BewG 1991 § 80 Abs. 3BewG 1991 § 83GG Art. 3 GG Art 13

Einheitsbewertung des Grundvermögens – Diskrepanz der Baukosten zwischen Einheitswert- und Einkommensteuererklärung

Leitsatz

  1. Einkommensteuerlicher Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ist nicht zwingend in gleichem Umfang bei der Einheitsbewertung anzusetzen.

  2. Eine Diskrepanz zwischen den geschätzten Baukosten konkret bezeichneter Baumaßnahmen in der Einheitswerterklärung und den tatsächlich angefallenen Baukosten laut Einkommensteuererklärung stellt daher kein unlauteres Mittel in Gestalt arglistiger Täuschung i. S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2 c AO dar.

  3. Diese Diskrepanz rechtfertigt auch keine Änderung der Einheitswertfeststellung wegen nachträglich bekannt gewordenen rechtserheblicher Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn aus der vor Erlass des ursprünglichen Bescheides beigezogenen Bauakte hervorgeht, dass mit weiteren Umbaukosten zu rechnen ist, und die Bewertungsstelle dennoch keine weiteren Ermittlungen anstellt.

  4. Angesichts des im Grundgesetz verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich, wenn das Finanzamt die unterschiedliche Höhe der Baukosten/Modernisierungskosten laut Einkommensteuerakte und laut Einheitswerterklärung durch weitere Auskünfte des Stpfl. nicht sachgerecht aufklären kann.

  5. Eine Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und eine in der Anwendung des Sachwertverfahrens liegende fehlerbeseitigende Fortschreibung stehen hinsichtlich des zulässigen Fortschreibungszeitpunkts selbständig nebeneinander.

  6. Eine durch Baumaßnahmen wesentlich verlängerte Lebensdauer des Gebäudes i. S. d. § 80 Abs. 3 BewG ist der Bewertung nur zugrunde zu legen, wenn das Objekt in seinen wichtigsten Bauteilen, wie Mauern, Decken, Treppen, Dach erneuert oder verbessert worden ist. Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Bauteilen verlängern die Lebensdauer eines Gebäudes nicht.

  7. Die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums durch die Grundsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

  8. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung und die Grundsteuer sowie die gegenwärtige Praxis der Grundsteuererhebung sind verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-37464

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