Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eingangszeitpunkt eines
per Telefax übermittelten Schriftstückes
Verlust eines
Schriftsatzes bei der Postbeförderung
Leitsatz
1. Wird der fristgebundene
Schriftsatz per Telefax übermittelt, bestimmt sich der Eingangszeitpunkt
nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts
2. Bei Berufung auf den Verlust eines
Schriftsatzes bei der Postbeförderung im Rahmen eines
Wiedereinsetzungsantrags sind die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige
Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, detailliert anzugeben. Dazu gehört
nicht nur die Bezeichnung der Versendungsart, sondern auch die Darlegung, wer
den Schriftsatz wann in welchen Briefkasten eingeworfen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-37214
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