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FG München Urteil v. - 13 K 3210/06

Gesetze: ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, ZPO § 227 Abs. 2, FGO § 155, EStG § 33 Abs. 1

Ablehnung eines kurz vor dem Termin vom Kläger von seinem 600 Kilometer entfernten Wohnort aus telefonisch gestellten, mit einer plötzlichen Erkrankung begründeten, nicht glaubhaft gemachten Terminverlegungsantrags

Tierarztkosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz

1. Der kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch vom Kläger gestellte, mit einer plötzlichen Erkrankung begründete Terminsvertagungsantrag darf vom Finanzgericht abgelehnt werden, wenn die behauptete Erkrankung nicht so substantiiert dargestellt wird, dass sich der Senat ein Urteil darüber bilden kann, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig ist, und wenn die Erkrankung auch nicht etwa durch ein ausführliches ärztliches Attest glaubhaft gemacht wird.

2. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel am Vorliegen einer plötzlichen, schweren Erkrankung des Klägers, wenn sein Wohnort rund 600 Kilometer vom Gericht entfernt liegt, er deswegen nach Auffassung des Gerichts schon am Vorabend hätte anreisen müssen, um pünktlich zur mündlichen Verhandlung zu kommen, und wenn er nunmehr kurz vor dem Termin von zu Hause aus anruft und eine krankheitsbedingte Terminverlegung beantragt. Diese Zweifel werden durch die Angabe des Klägers, er habe eigentlich am Tag der mündlichen Verhandlung um vier Uhr morgens losfahren wollen, nicht ausgeräumt, wenn die Fahrzeit für die Fahrtstrecke ohne jegliche Pause laut Routenplaner sechs Stunden beträgt und der Kläger bei einer entsprechenden Fahrtdauer nicht rechtzeitig zum Termin beim Gericht eingetroffen wäre.

3. Die Haltung von Haustieren ist nicht zwangsläufig. Hierdurch verursachte Tierarztkosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig (im Streitfall: Katzen).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-37208

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