Ablehnung eines kurz vor dem Termin vom Kläger von seinem
600 Kilometer entfernten Wohnort aus telefonisch gestellten, mit einer
plötzlichen Erkrankung begründeten, nicht glaubhaft gemachten
Terminverlegungsantrags
Tierarztkosten keine
außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz
1. Der kurz vor Beginn der
mündlichen Verhandlung telefonisch vom Kläger gestellte, mit einer
plötzlichen Erkrankung begründete Terminsvertagungsantrag darf vom
Finanzgericht abgelehnt werden, wenn die behauptete Erkrankung nicht so
substantiiert dargestellt wird, dass sich der Senat ein Urteil darüber
bilden kann, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig ist,
und wenn die Erkrankung auch nicht etwa durch ein ausführliches
ärztliches Attest glaubhaft gemacht wird.
2. Es bestehen zudem erhebliche
Zweifel am Vorliegen einer plötzlichen, schweren Erkrankung des
Klägers, wenn sein Wohnort rund 600 Kilometer vom Gericht entfernt liegt,
er deswegen nach Auffassung des Gerichts schon am Vorabend hätte anreisen
müssen, um pünktlich zur mündlichen Verhandlung zu kommen, und
wenn er nunmehr kurz vor dem Termin von zu Hause aus anruft und eine
krankheitsbedingte Terminverlegung beantragt. Diese Zweifel werden durch die
Angabe des Klägers, er habe eigentlich am Tag der mündlichen
Verhandlung um vier Uhr morgens losfahren wollen, nicht ausgeräumt, wenn
die Fahrzeit für die Fahrtstrecke ohne jegliche Pause laut Routenplaner
sechs Stunden beträgt und der Kläger bei einer entsprechenden
Fahrtdauer nicht rechtzeitig zum Termin beim Gericht eingetroffen wäre.
3. Die Haltung von Haustieren ist
nicht zwangsläufig. Hierdurch verursachte Tierarztkosten sind daher nicht
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig (im
Streitfall: Katzen).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-37208
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