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FG München Urteil v. - 14 K 544/06

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 1 Nr. 1BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 2BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3AO § 122 Abs. 5 S. 2AO § 169 Abs. 2 S. 2AO § 169 Abs. 2 S. 3AO § 209 Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a Richtlinie 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 92/12/EWG Art. 20 Abs. 4 VwZG§ 2 Abs. 1 S. 3 VwZG § 14 Abs. 1

Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei beabsichtigter Versendung von Alkohol im Steueraussetzungsverfahren aus Italien über Deutschland nach Litauen bzw. Slowakei, tatsächlich aber erfolgter Fälschung der Ausfuhrpapiere und Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in Deutschland durch Angestellte der Spedition

Bekanntgabe eines Branntweinsteuerbescheids an Versender in Italien

Leitsatz

1. Sollte aus Italien stammender Alhohol ausweislich der von den italienischen Behörden ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokumente (bVd) im Steuerausetzungsverfahren über Deutschland nach Litauen bzw. in die Slowakei versandt werden, so ist der Alkohol in Deuschland dem Steueraussetzungsverfahren i. S. v. § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entzogen worden, wenn in der BRD die begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Ausfuhrpapiere ausgetauscht, bei der Ausgangszollstelle (nicht verbrauchsteuerpflichtige) andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführten Waren angemeldet und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt worden sind; das gilt auch dann, wenn der Alkohol tatsächlich in die Tschechische Republik ausgeführt worden ist.

2. Die Inanspruchnahme des Versenders als Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Versender gutgläubig war und ihm selbst kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann. Der Versender muss die 10-jährige Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung gegen sich gelten lassen, wenn Angestellte der mit dem Transport beauftragten Spedition die Ausfuhrpapiere gefälscht und damit als Erfüllungsgehilfen des Versenders eine Steuerhinterziehung begangen haben.

3. Ein an den Versender in Italien als Steuerschuldner gerichteter Branntweinsteuerbescheid konnte nach der im Jahr 2004 gültigen Rechtslage wirksam mittels Ersuchen an das Generalkonsulat der BRD in Italien per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wenn sich die italienischen Zollbehörden geweigert haben, einem Zustellungsersuchen zu entsprechen, und damit auch keine Bekanntgabe mittels einfachen Brief möglich war.

4. Die deutsche Zollverwaltung ist nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG für die Erhebung der entstandenen Branntweinsteuer zuständig, wenn die Zuwiderhandlungen i. S. v. § 143 Abs. 1 BranntwMonG jeweils in Deutschland begangen worden sind.

5. Die Erhebungskompetenz wechselt nach Art. 20 Abs. 4 der RL Nr. 92/12 auf einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Verbrauchsteuer zu einem Zeitpunkt von einem Mitgliedstaat festgesetzt worden ist, zu dem der Ort der Zuwiderhandlung noch nicht festgestanden hat, und die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist. Die Regelung schreibt aber nicht vor, dass nach einem Zuständigkeitswechsel die dann zuständigen Behörden die Verbrauchsteuer innerhalb der Dreijahresfrist festsetzen müssen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
WAAAD-37207

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