Gegenvorstellung gegen Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenrechnung nicht statthaft; Verletzung rechtlichen Gehörs; Anhörungsrüge nach § 69a GKG
Gesetze: GKG § 69a, GG Art. 103 Abs.1
Instanzenzug:
Gründe
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I. Der Senat wies die Erinnerungen der Rügeführerin gegen die Kostenrechnungen des Kostenbeamten des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschlüsse vom III E 2/09 und III E 3/09 zurück.
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Hiergegen legte die Rügeführerin „Gegenvorstellung dgl.” ein unter anderem „wegen entscheidungserheblicher Gehörsverletzungen”.
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II. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des , Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829) und des , BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts —wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung— erhoben werden. Gegen nicht abänderbare Entscheidungen, die materiell rechtskräftig werden, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.
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Beschlüsse, durch die Erinnerungen gegen Kostenrechnungen zurückgewiesen werden, sind nicht abänderbar. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft. Gegen die Senatsbeschlüsse vom III E 2/09 und III E 3/09 ist daher eine Gegenvorstellung nicht möglich.
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Da sich die Rügeführerin aber auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, wertet der Senat ihren Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach dieser Vorschrift ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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2. Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg. Die Rügeführerin hat nicht dargelegt, in welcher Weise ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen des BFH verletzt worden sein soll. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
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3. Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Kostentatbestand vorsieht.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 453 Nr. 3
RAAAD-37051