Sorgfaltspflichten des Steuerpflichtigen bei Abgabe seiner Erklärung; Auslegung von Erklärungsvordrucken
Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
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Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) das fehlerhafte Nichtausfüllen einer Zeile im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als grobes Verschulden bewertet und infolgedessen mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung verwehrt hat. Sie machen geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Keine der drei geltend gemachten Divergenzen liegt vor.
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1. Die Kläger rügen zunächst sinngemäß, das FG habe inzident einen von dem (BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Während nach dem BFH-Urteil im Erklärungsvordruck verwendete Begriffe in ihrer Bedeutung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmen müssten, erfolge nach Auffassung des FG die Definition im Erklärungsvordruck verwendeter Begriffe indirekt durch die Erläuterungen in den zugehörigen Abschnitten der Anleitung.
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Diese Abweichung besteht nicht.
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a) Zum einen enthält schon das BFH-Urteil im Kern einen anderen Rechtssatz, als die Kläger meinen. Der BFH hat nicht allgemeine Anforderungen an die Erklärungsvordrucke dahin formuliert, dass diese stets dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen müssten. Er hat vielmehr Schlussfolgerungen für den Fall gezogen, dass die Erklärungsvordrucke dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen und selbst keine Hinweise darauf enthalten, dass sie anders als im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sein könnten. In diesem Falle handelt der Steuerpflichtige nicht von vornherein grob fahrlässig —eine abschließende Entscheidung hatte der BFH nicht getroffen—, wenn er auf das Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vertraut.
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b) Zum anderen hat das FG weder ausdrücklich noch implizit den Rechtssatz formuliert, den die Kläger in seinem Urteil sehen. Es hat seinem Urteil nicht zu Grunde gelegt, dass die in den Erklärungsvordrucken verwendeten Begriffe stets (nur) mit Hilfe der Erläuterungen hierzu definiert werden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass sich die Kläger bei gewissenhaftem Durchlesen der Zeilen 25 bis 30 der Anlage N zur Lektüre auch der Erläuterungen hätten veranlasst sehen müssen und dann hätten erkennen können und müssen, dass auch die Tätigkeit im Vorruhestand einzutragen gewesen wäre.
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2. Die Kläger rügen weiter, das FG habe in Abweichung von dem (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80) den Rechtssatz aufgestellt, dass auch Steuerpflichtige, die weder steuerrechtlich vorgebildet noch beraten seien, Steuerrechtskenntnisse über die Hinweise im Erklärungsvordruck und in der Anleitung hinaus besitzen müssten.
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Diesen Rechtssatz hat das FG nicht aufgestellt. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch der nicht steuerrechtlich vorgebildete Steuerpflichtige, der über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt, auf Grund der Hinweise in der Anleitung hätte erkennen müssen, dass die Tätigkeit im Vorruhestand in den Vordruck ebenfalls einzutragen gewesen wäre.
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3. Schließlich rügen die Kläger eine Abweichung von dem (BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713), mit dem der BFH grobes Verschulden verneint habe, wenn der Steuerpflichtige sich —wenn auch vergeblich— ernsthaft bemüht hat, eine Steuerrechtsfrage zu klären. Das FG sei davon ausgegangen, dass es dem Steuerpflichtigen anzulasten sei, wenn sein ernsthaftes Bemühen nicht zum Erfolg geführt habe.
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Auch die so dargelegte Abweichung liegt nicht vor.
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Zum einen hat der BFH in dem genannten Urteil nicht allein auf Grund ernsthaften Bemühens um Klärung einer Frage ein grobes Verschulden allgemein verneint, sondern hat auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls die Sorgfaltsanforderungen des FG für zu hoch erachtet, ohne jedoch abschließend zu entscheiden.
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Zum anderen hat das FG dem Steuerpflichtigen nicht etwa, wie die Kläger sinngemäß meinen, einen Rechtsirrtum unabhängig vom Verschulden angelastet. Es hat vielmehr einen Irrtum des Klägers über Folgewirkungen seiner Erklärung ungeachtet der Quelle des Irrtums für unbeachtlich gehalten. Das steht im Einklang mit den Urteilen des (BFH/NV 2007, 866) und vom III R 107/06 (BFH/NV 2009, 545) und widerspricht nicht dem Urteil in BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713. Die Sorgfaltspflichten des Steuerpflichtigen beschränken sich auf die Abgabe der zutreffenden Erklärungen, während Irrtümer über Folgewirkungen als reine Rechtsirrtümer unbeachtlich sind.
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4. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang allgemein beanstanden, das FG habe zu hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gestellt, machen sie damit lediglich geltend, das Urteil sei unrichtig. Das stellt gemäß § 115 Abs. 2 FGO keinen Grund zur Zulassung der Revision dar.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 388 Nr. 3
QAAAD-37047