Bewertung eines außerhalb von Bodenrichtwertzonen gelegenen Grundstücks
Schätzung unter Rückgriff auf umliegende Bodenrichtwertzonen und ein Privatgutachten
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Bewertung des Grund und Bodens ist zunächst der jeweilige Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss
zu ermitteln ist.
2. Liegt kein Bodenrichtwert für ein zu bewertendes Grundstück vor, kann das FA die Bestimmung eines Bodenrichtwertes vom
Gutachterausschuss anfordern. Das FA ist also nicht ohne weiteres selbst befugt, eine Bodenrichtwertlücke zu schließen, vielmehr
muss dazu erst der Gutachterausschuss einbezogen werden.
3. Teilt der angerufene Gutachterausschuss mit, er werde im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks keinen Bodenrichtwert
ermitteln, so ist dieser zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dabei auf Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare
Bodenrichtwertzonen zurückgegriffen wird.
4. Diese Vorgehensweise (Tz. 1 bis 3) widerspricht nicht dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck des § 145 Abs. 3 BewG.
5. Ein Gutachten kann der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, sofern es den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung
und der Wertermittlungsrichtlinien entspricht und inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es unterliegt insoweit der
freien Beweiswürdigung des Gerichts, das nicht an jede einzelne Wertableitung gebunden ist, sondern im Detail bei Vorliegen
triftiger Gründe davon abweichen und einen anderen Verkehrswert schätzen kann.
Fundstelle(n): LAAAD-36885
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