Kfz-Besteuerung eines rundum verglasten „Mercedes 308 D- KB” trotz dauerhaft ausgebauter dritter Sitzreihe als PKW
Leitsatz
1. Ein als „LKW geschlossener Kasten” zugelassener, rundum verglaster, vom Hersteller als typischer Kleinbus konzipierter,
mit zwei Hecktüren, einer seitlichen Schiebetür sowie zwei vorderen Türen ausgestatteter, zum Transport von Pflanzen eingesetzter
„Mercedes 308 D-KB” mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg, einer zulässigen Nutzlast von 830 kg, einem Leergewicht
von 1970 kg und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 127 km/h kann auch als „PKW” zu behandeln sein, da seit der Aufhebung
von § 23 Abs. 6 a StVZO (ab dem ) nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von über 2.8000 kg die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung
des Fahrzeugs vorzunehmen
2. Von der Behandlung als PKW ist im Streitfall auszugehen, da zwar durch Ausbau der hinteren Sitzbank und Verschweißen der
entsprechenden Aufnahmepunkte für die Sicherheitsgurte statt ursprünglich neun nunmehr dauerhaft nur noch sechs Sitzplätze
vorhanden sind und die jeweils zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung eingesetzte Fahrzeugflächen in etwa gleich
groß sind, wenn aber bei voller Besetzung mit sechs Personen die zusätzlich noch mögliche Zuladung nur noch rd. 16 % des zulässigen
Gesamtgewichts ausmacht und das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung insgesamt nicht als überwiegend für den
Transport von Gütern geeignet und bestimmt erscheint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-36883
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