Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
6. Aufl. 2010
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1420Betriebe der LuF unterliegen der GrSt.
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann grstpfl., wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke benutzt wird oder die luf Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient. Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist z. B. deshalb auch dann stpfl., wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt.
1421Ausnahmen von der Besteuerung enthält § 6 GrStG. Steuerfrei bleibt der luf genutzte Grundbesitz eines nach §§ 3 und 4 GrStG begünstigten Eigentümers,
der Lehr- und Versuchszwecken dient. Die Nutzung muss nachhaltig und darf nicht von nur vorübergehender Dauer sein;
der innerhalb eines Übungsplatzes oder Flughafens liegt. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet ist; sowie
Grundbesitz i. S. des § 4 Nr. 1 bis 4.
Bei teilweiser Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck ist, soweit es sich um einen räumlich abgegrenzten Teil des Steuergegenstandes handelt, nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Ist ...