Oberfinanzdirektion Münster - S 2836 - 7 - St 13 - 33

Neuregelung der Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG

Verwendungsfestschreibung bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Durch das SEStEG ( BGBl I 2006, 2782) wurde die Haftungsregelung für Fälle einer unzutreffenden Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos neu gefasst (§ 27 Abs. 5 KStG). Diese Regelung ersetzt den bisherigen § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach eine von der Kapitalgesellschaft bescheinigte Verwendung des steuerlichen Einlagekontos stets Bindungswirkung entfaltete.

Die Neuregelung unterscheidet nunmehr danach, ob der Betrag der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde. Die Steuerbescheinigung entfaltet hinsichtlich der Einlagekontoverwendung nur noch dann Bindungswirkung, wenn der bescheinigte Betrag zu niedrig ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KStG).

§ 27 Abs. 5 KStG sieht in Satz 2 zudem eine Regelung für die Fälle vor, in denen von der Körperschaft keine Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erteilt wurde. Danach gilt die Verwendung als in Höhe von 0 € bescheinigt, wenn bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung keine Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG erteilt wurde.

Eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 5 Satz 3 KStG).

Die KSt-Referenten des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es für nachträgliche im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen nach den dargestellten Grundsätzen somit nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen kann, weil zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids i. S. v. § 27 Abs. 2 KStG keine Steuerbescheinigung erteilt worden ist. Dies führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG unabweislich zu einer festgeschriebenen Einlagekontoverwendung von 0 € und zwar selbst dann, wenn die Kapitalgesellschaft in ausreichendem Umfang über Einlagekontobestände verfügt.

Beispiel:
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A-GmbH (in T€)
Aktiva
200
gez. Kap.
25
 
 
Kapitalrücklage
185
 
 
Verlust
–10
 
200
 
200

Für die A-GmbH wurde zum ein steuerliches Einlagekonto i. H. v. 185 T€ festgestellt. In 2008 erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung (nachträglich festgestellt durch eine Betriebsprüfung im Dezember 2009) i. H. v. 50 T€.

Der erstmalige Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum wurde am bekanntgegeben.

Die A-GmbH hat bis zum für in 2008 abgeflossene Gewinnausschüttungen keine Steuerbescheinigung mit einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erteilt.

Lösung:

Die Verwendung gilt als in Höhe von 0 € bescheinigt. Daraus ergibt sich, dass die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG greift und der Anteilseigner Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Dies gilt auch, obwohl in dem vorliegenden Fall ein ausschüttbarer Gewinn von 0 € vorhanden ist und folglich nach der Regelung des § 27 Abs. 1 KStG die vGA zu 100 % aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert würde.

§ 27 Abs. 5 KStG ist gemäß § 34 Abs. 1 KStG i. d. F. des SEStEG bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2836 - 7 - St 13 - 33

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2009 S. 2691 Nr. 50
DStR 2010 S. 225 Nr. 5
FR 2010 S. 46 Nr. 1
GmbHR 2010 S. 224 Nr. 4
GmbHR 2010 S. 56 Nr. 1
SAAAD-35623