Fallsammlung Körperschaftsteuer
7. Aufl. 2010
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Abschnitt 1: Zuständigkeit (§ 20 AO)
Örtliche Zuständigkeit
Fall 1
Örtliche Zuständigkeit
Sachverhalt: Die folgenden Körperschaften des privaten Rechts erzielen jeweils inländische Einkünfte und auch Einkünfte im Ausland.
Die A-AG hat ihren Sitz in Aachen und ihre Geschäftsleitung in Augsburg.
Sie besitzt Konten, Depots und Immobilien in den Beneluxländern und in Deutschland und ist international im Lebensmittelgroßhandel tätig.
Die B-GmbH hat ihren Sitz in Berlin und ihre Geschäftsleitung in Brüssel (Belgien).
Sie besitzt kein Vermögen in Deutschland, sondern ausschließlich in Belgien, Polen und Russland, und betreibt ein Transportunternehmen in allen Ländern Europas.
Die C-Limited (nach englischem Recht gegründet) hat ihren Sitz in Coventry (Großbritannien) und ihre Geschäftsleitung in Cochem.
Sie hat Niederlassungen in Celle und in Chemnitz und berät Kunden in Großbritannien und in Deutschland im Bereich Im- und Export.
Die D-A.S. hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Denizli (Türkei).
Sie besitzt Konten, Depots und Immobilien in Düsseldorf und in sehr geringem Umfang in Dresden. Ansonsten üb...