Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung bzw. Leistungserbringung für einen Investitionszulagenanspruch
Leitsatz
Wird mehr als zwei Jahre nach der Entstehung von nach dem InvZulG 1999 begünstigen Aufwendungen bzw. nach der Leistungserbringung
eine Rechnung erstellt, kann der das Jahr der Aufwandsentstehung betreffende bestandskräftige Investitionszulagenbescheid
nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Das InvZulG 1999 stellt auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten
und nicht auf die Rechnung ab, mithin führt eine nachträglich erstellte Rechnung nicht zu einem rückwirkenden Ereignis.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 17 DStRE 2010 S. 769 Nr. 12 EFG 2010 S. 350 Nr. 4 OAAAD-35364
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