Erbschaftsteuer;
Änderung eines Steuerbescheides bei
Änderung der Steuerfestsetzung für einen nach§ 14 ErbStG einbezogenen
Vorerwerb
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile bei der Besteuerung des aktuellen Letzterwerbs unter Anrechnung der Steuer für den Vorerwerb zusammenzurechnen.
Bei Letzterwerben, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht, stellt § 14 Abs. 2 ErbStG n. F. klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für Vorerwerbe nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist.
Ist die Steuer für den Letzterwerb vor dem entstanden und der Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert worden, ist der Steuerbescheid für den Letzterwerb ebenfalls nach dieser Vorschrift zu ändern. Die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für die Besteuerung des Letzterwerbs ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Erbschaftsteuer-Kartei (Fundstelle: AO Karte 2) aufzunehmen.
Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S 3840/13
OFD
Karlsruhe v. - S
3840/6 - St 341
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 85 Nr. 2
DStR 2010 S. 55 Nr. 1
JAAAD-35156