Tragung der Kosten des Rechtsstreits durch den unterlegenen Insolvenzverwalter
Leitsatz
Wird die zunächst bestrittene Forderung nach Aufnahme des Rechtstreits durch das Finanzamt zur Insolvenztabelle festgestellt
und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, trägt der unterlegene Insolvenzverwalter grundsätzlich
die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch diejenigen für die Zeit vor der Aufnahme des Verfahrens.
Ab der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren für das
weitere Verfahren nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-35058
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