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FG München Beschluss v. - 6 V 820/09

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

vGA bei Überstundenvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Leitsatz

Überstundenvergütungen sind nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttungen einzustufen.

Im Einzelfall kann eine Überstundenvergütung durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften, beispielsweise, dass eine bestimmte Überstundenvereinbarung nicht nur mit Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen wurde, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen und es für die GmbH keinen nennenswerten Vorteil bringt, wenn sie die Überstundenvergütung nicht an Gesellschafter-Geschäftsführer sondern an fremde Dritte bezahlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-35045

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