Rechtsnatur der Kindergeldfestsetzung, Verböserung, Aufhebung fehlerhafter Bescheide nach § 174 Abs. 2 AO, zehnjährige Verjährungsfrist
wegen Hinterziehung
Leitsatz
1. Bei der Festsetzung von Kindergeld handelt es sich um einen teilbaren Verwaltungsakt, der für einzelne Monate aufgehoben
werden, für andere Monate hingegen bestehen bleiben kann. Von daher ist bei einem Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
für einen Zeitraum die weitergehende Rückforderung von Kindergeld für einen anderen Zeitraum auch ohne Verböserungshinweis
zulässig.
2. Bei einem doppelten Bezug von Kindergeld, der auf einen unrichtigen Antrag oder eine unzutreffende Erklärung des Steuerpflichtigen
zurückzuführen ist, kann der fehlerhafte Bescheid nach § 174 Abs. 2 AO geändert werden.
3. Beantragt der Steuerpflichtige zunächst bei der Familienkasse Kindergeld, erklärt dabei wahrheitswidrig, seine Ehefrau
sei nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt und stellt er sodann beim zuständigen LBV einen weiteren Kindergeldantrag und
erklärt dort, bei keiner anderen Familienkasse einen Kindergeldantrag gestellt zu haben, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung
nach § 370 AO mit der Folge der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 25 Nr. 1 DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 16 DStRE 2010 S. 766 Nr. 12 EFG 2010 S. 380 Nr. 5 RAAAD-35016
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