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NWB Nr. 2 vom Seite 118

Die gemeinnützige GmbH

Vorsicht bei Satzungsänderungen

Dr. Lutz Engelsing und Dr. Olaf Lüke

[i] Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB F. 2 S. 9439Die nächste Satzungsänderung kommt bestimmt – steht diese an, sind auch/insbesondere die gesetzlichen Neuerungen aufgrund des Gesetzes zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Gesetzes zur Änderung des GmbH-Rechts zu beachten. Insbesondere das Gemeinnützigkeitsrecht erfordert zwingende Anpassungen hinsichtlich der Festlegungen gemäß der Anlage 1 zu § 60 AO. Fehlen diese Anpassungen, könnte die Gemeinnützigkeit aufgrund der fehlenden formellen Satzungsmäßigkeit gefährdet sein.

I. Hintergrund

[i]GmbH für gemeinnützige Zwecke geeignetObgleich die GmbH historisch bzw. nach der Intention des Gesetzgebers als Organisationsform für gewinnorientierte Unternehmen konzipiert wurde, sieht § 1 GmbHG keine Einschränkung der Zwecke vor, zu deren Verfolgung eine GmbH gegründet werden kann, solange diese Zwecke gesetzlich zulässig sind. Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist keine gesellschaftsrechtliche Sonderform; sie unterliegt vielmehr ohne Einschränkungen den allgemeinen Regelungen des GmbH-Rechts. Zusätzlich sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen aufgrund ihrer Zwecksetzung i. S. der §§ 52 ff. AO zu beachten.

II. Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Satzungsanforderungen

[i]Gesetzliche FormulierungsvorgabenDurch da...BGBl 2008 I S. 2794