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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 12 | Betriebsverpachtung: Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Handwerksbetriebs

Voraussetzung für eine Betriebsverpachtung ist, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb im Ganzen an einen Anderen verpachtet wird. Es reicht dabei aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Nach einem aktuellen BFH-Urteil zählt bei einem Handwerksbetrieb das jederzeit wieder beschaffbare Werkstattinventar nicht zu den wesentliche Betriebsgrundlagen.

Der amtliche Leitsatz der nächsten BFH-Entscheidung lautet: Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wieder beschaffbare Werkstattinventar.

Die Betriebsverpachtung ist ein ausgezeichnetes Gestaltungsinstrument. Der Betriebsinhaber kann den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung autonom beeinflussen. Er kann die Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven in ein späteres Jahr verlegen. Beispielsweise in ein Jahr, in dem der altersbedingte Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beansprucht werden kann. Oder ein Jahr, in dem – aus welchen Gründen auch immer – die Steu...