Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

7. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55043-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-42767-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe (7. Auflage)

Kapitel VIII: Lohnsteuer

1. Allgemeines

2018Der Arzt/Zahnarzt hat als Arbeitgeber seines Personals bestimmte lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen.

Die Lohnsteuer ist eine sog. Quellensteuer. Der Arzt/Zahnarzt hat sie als Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung seiner Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich der Arbeitnehmer, ausgenommen bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer entsteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Arbeitslohn, der Lohnsteuerklasse und den etwaigen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen.

2019Der Arzt/Zahnarzt haftet als Arbeitgeber:

  • für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,

  • für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,

  • für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

2020Das Betriebsstätten-Finanzamt hat in Zweifelsfällen auf Anfrage darüber Auskunft z...

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.