Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
7. Aufl. 2009
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Kapitel VI: Umsatzsteuer
1. Einführung
866Das Umsatzsteuergesetz besteuert die Umsätze von Unternehmern. Da die Umsatzsteuer, die auch Mehrwertsteuer genannt wird, als sog. indirekte Verbrauchssteuer konzipiert, d. h. auf Abwälzung angelegt ist, soll nach dem Ziel des Gesetzes der Endabnehmer Träger der Umsatzsteuer sein.
Die Systematik des Umsatzsteuergesetzes beruht auf zwei Säulen: der Versteuerung des Ausgangsumsatzes und der Frage des Vorsteuerabzugs. Ob ein Arzt überhaupt unter die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes fällt, hängt davon ab, ob er ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes ist.
Sofern eine Unternehmereigenschaft festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob es sich um einen umsatzsteuerbaren Umsatz (vgl. Rn. 869) handelt. Dabei unterscheidet das Umsatzsteuergesetz noch mal zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Lieferungen liegen vor, wenn es sich um die Verschaffung der Verfügungsmacht von Gegenständen handelt. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der Oberbegriff für Lieferungen und sonstige Leistungen ist Leistungen.
Sofern ein umsatzsteuerbarer Umsatz vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist. Eine abschließende ...