Lehrbuch Einkommensteuer
16. Aufl. 2009
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Abschnitt 4: Allgemeine Fragen der Veranlagung
226Grundsätzlich wird der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Einkommen, das er im abgelaufenen Jahr erzielt hat, zur ESt veranlagt, § 25 Abs. 1 EStG.
Dies gilt jedoch in den Fällen nicht, in denen eine Veranlagung nach § 46 EStG (vgl. Rdn. 232 und 2546 ff.) oder nach § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer, vgl. Rdn. 2522 ff.) unterbleibt.
Die Veranlagung ist ein Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuerschuld durch einen Steuerbescheid. Die grundsätzlichen Vorschriften darüber sind hauptsächlich in der Abgabenordnung enthalten.
A. Die zu veranlagenden Personen
227Jede unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1 – 3, § 1a EStG) wird mit dem im Veranlagungszeitraum erzielten Einkommen zur ESt veranlagt. Die gilt jedoch grundsätzlich für diejenigen Steuerpflichtigen nicht, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen (§ 19 EStG); hier wird die ESt i. d. R. dadurch erhoben, dass sie der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehält und an das Finanzamt abführt (§§ 38 ff., § 46 Abs. 4 EStG). Dieser Grundsatz wird durchbrochen durch die Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 2 EStG: in dem dort aufgeführten Katalog sind die Fälle aufgefüh...