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Rentenversicherungsbeiträge vor 2005 keine vorweggenommenen Werbungskosten
Die Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten zu behandeln sind, trifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen. Steuerbescheide werden allerdings erst für Zeiträume ab 2005 aufgrund anhängiger Musterverfahren gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ( NWB VAAAD-32842).
Für Zeiträume vor 2005 mussten Steuerpflichtige Einspruch einlegen, wenn sie diese Frage klären wollten. Die Finanzverwaltung war allerdings spätestens seit 2008 bestrebt, Einspruchsverfahren in dieser Frage für Zeiträume vor 2005 (ggf. durch (Teil-)Einspruchsentscheidungen) zu erledigen, da der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Verfahren den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht gefolgt waren. Steuerpflichtige hatten jedoch aufgrund zumindest einer weiterhin anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2299/04) die Möglichkeit, für ihre Einsprüche unter Hinweis auf § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (gesetzliche Zwangsruhe) und § 363 Abs. 2 Satz 1 AO (Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen) das Ruhen ihrer Einspruchsverfahren zu beantragen.
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