Maßgebend für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 EStG ist, dass das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum
vor dem übertragen wird. Eine „Veräußerung” setzt einen Eigentumsübergang voraus.
Die Anwendbarkeit der jeweils maßgebenden Gesetzesfassung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns. Das gilt unabhängig von der Gewinnerzielungsart. Der Gewinn bei einer Betriebsveräußerung
wird regelmäßig dann realisiert, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten WG übertragen wird.
Weder der Abschlusses des Kaufvertrages noch die Auflassung führen als solche zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend
ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß wirtschaftlich über das WG verfügen kann. Bei einem Grundstück erfordert
das den Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 211 Nr. 3 KAAAD-33300
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