Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 201 Ermittlung des Jahresertrags
1Der Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie von Betriebsvermögen und Anteilen am Betriebsvermögen ist der zukünftig zu erzielende Jahresertrag zugrunde zu legen. Es handelt sich hierbei um eine zukunftsorientierte Ermittlung des Jahresertrags. Mangels verfügbarer entsprechender Finanzplandaten ist der zukünftig erzielbare Jahresertrag anhand der in der Vergangenheit erzielten durchschnittlichen Jahreserträge zu schätzen. Sie bilden die einzige verfügbare, an tatsächlich erzielten Jahreserträgen orientierte Beurteilungsgrundlage.
2In Abkehr von den bisherigen Maßgaben zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes beim Stuttgarter Verfahren sieht das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht eine starre Bindung an die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor und verzichtet zugleich auf deren Gewichtung. Zwar ist nach § 201 Abs. 2 Satz 1 BewG der Durchschnittsertrag regelmäßig aus den Betriebsergebnissen i. S. d. § 202 BewG der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Sofern es für die Herleitung des zukünf...