Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
Hinweis: Abschnitt 28 AEBewLuF.
I. Allgemeines (§ 162 BewG)
1Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kann der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit regelmäßig nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, weil ganze Betriebe als Generationenbetriebe nur in sehr wenigen Fällen im Ganzen veräußert werden. Deshalb kann der Marktwert eines ganzen Betriebs nicht aus Verkaufsfällen oder Statistiken bestimmt werden. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gesetzgebers der land- und forstwirtschaftliche Grundstücksmarkt so stark eingeschränkt, dass von einem funktionierenden Markt kaum gesprochen werden kann. Diese Umstände berücksichtigen nach Auffassung des Gesetzgebers auch die erbrechtlichen Sondervorschrif ten im Zivilrecht. Sie zielen darauf ab, die Betriebsfortführung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht durch Ausgleichszahlungen der Miterben zu gefährden. Sinn und Zweck der zivilrechtlichen Vorschriften sei ein Interessensausgleich zwischen dem übergeordneten Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe und den übrigen Erben. Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Einheitl...