Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Hinweis: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl 2009 I 552, – AEBewLuF –. Abschnitt 5 - Abschnitt 26.
I. Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 1 BewG)
1Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht grundsätzlich aus dem Wirtschaftsteil, den Betriebswohnungen und dem Wohnteil. Insoweit enthält § 160 Abs. 1 BewG eine Beschreibung des Bewertungsobjekts „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” in Anlehnung an die §§ 34 und 141 BewG. Für alle drei Teile ist aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmethoden der Wert getrennt zu ermitteln und im Rahmen des Grundbesitzwerts nach § 168 Abs. 1 BewG zusammenzufassen.
2Zum Wirtschaftsteil gehören die in § 158 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BewG aufgeführten Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Betriebswohnungen und der Wohnteil sind wie bei der bisherigen Bedarfsbewertung weiter Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, was durch § 158 Abs. 3 Nr. 6 BewG deutlich zum Ausdruck kommt. Überzeugende Gründe für diese Zuordnung liegen zumindest seit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zum m. E. ...