Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 99 Betriebsgrundstücke
Hinweis: R 117 ErbStR R 2003.
I. Begriff der Betriebsgrundstücke
1. Abgrenzung der Vermögensarten
1Neben den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens gehören auch die Betriebsgrundstücke zum Grundbesitz. Als Betriebsgrundstücke werden die wirtschaftlichen Einheiten bezeichnet, die zu einem Gewerbebetrieb gehören. Steht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes im Eigentum einer natürlichen Person, kommt es darauf an, dass es dem eigenen gewerblichen Betrieb dient. Ein Grundstück dient dem Gewerbebetrieb als Betriebsgrundstück auch dann, wenn es als gewillkürtes Betriebsvermögen zu mehr als 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Dieser Ansicht ist auch der BFH gefolgt. Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Die früheren Sonderbestimmungen des § 99 Abs. 2 BewG, die zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes der einheitlichen Beurteilung von Ertragsteuer- und Bewertungsrecht geführt haben, spielen seit dem keine Rolle mehr, da diese Norm aufg...