Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 96 Freie Berufe
Hinweis: R 114 ErbStR 2003; Abschn. 8 ff. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des ErbStRG – Bewertung des Anteils- und Betriebsvermögens – AEBewAntBV – v. , BStBl 2009 I 698 f.
Literatur: Drüen, Über gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberuflern, DB 2003, 2351; Bischoff, Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei einer Einnahmeüberschussrechnung möglich, DStR 2004, 1280; Kanzler, Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung, .
I. Freie Berufstätigkeit
1Die Ausübung eines freien Berufs ist kein Gewerbebetrieb; sie ist aber durch § 96 BewG dem Betrieb eines Gewerbes gleichgestellt. Deshalb spielt die Frage der Abgrenzung der freien Berufstätigkeit vom Gewerbebetrieb keine Rolle. Die ertragsteuerrechtlichen Entscheidungen sind daher grds. für das Bewertungsrecht zu übernehmen. Hinsichtlich der Abgrenzung der freien Berufstätigkeit gegenüber der nicht selbstständigen Arbeit gelten die ertragsteuerlichen Regelungen. Das Vermögen ist nur für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zu ermitteln (vgl. § 12 Abs. 5 ErbStG).
§ 96 BewG erfasst nur die freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die staatlichen Lotterieeinnehme...