Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Hinweis: R 113 ErbStR.
1. Angleichung des Kapitalwerts an die Einheitswerte/Grundbesitzwerte
1Bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungen „darf„ der Jahreswert der Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirt schaftsgut maßgebliche Steuerwert (Grundbesitzwert) durch den Faktor 18,6 geteilt wird (§ 16 BewG). Zur Erhöhung des Faktors von 18 auf 18,6 mit Wirkung ab vgl. § 13 BewG Rdn. 12. Der neue Faktor führt zu einem noch niedrigeren Jahreswert und Kapitalwert. Der tatsächliche Jahreswert ist nur anzusetzen, wenn er unter dieser Grenze liegt, die – bezogen auf den Steuerwert – einer Rendite von 5,5 % entspricht. Die Vorschrift koppelt den Jahreswert von Nutzungen in der Art an den steuerlich maßgeblichen Wert der Wirtschaftsgüter, dass der Kapitalwert der Nutzungen selbst bei immer währender Dauer (§ 13 Abs. 2 BewG) den Steuerwert des genutzten Gegenstands nicht übersteigen kann.
2Die Regelung des § 16 BewG gilt gleichermaßen beim Nutzungsberechtigten wie beim Nutzungsverpflichteten. Sie gilt im Übrigen nicht bei der Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BewG).
3Durch die Verknüpfung wird das wirklichkeitsferne Niveau der Einheitswerte des Grundbesitzes sowie der Grundbesitzwe...